Denkmalschutzrecht.
Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei Thalwitzer im Denkmalschutzrecht.
Leistungen.
Widerspruch gegen eine die Versagung einer Baugenehmigung bei fehlender Denkmaleigenschaft |
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlender Denkmaleigenschaft |
Antrag auf Entschädigung wegen behördlich verfügter Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Objekt |
Denkmalschutzrecht.
Das Denkmalschutzrecht ist ein weiterer wichtiger Bereich des besonderen Verwaltungsrechts und regelt den Schutz von Kulturdenkmälern. Es umfasst alle Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen, die darauf abzielen, Bauwerke, Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler und andere schützenswerte Objekte von kulturellem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert zu erhalten.
Die Regelungen zum Denkmalschutz unterliegen aufgrund der Kulturhoheit der Länder in erster Linie dem Landesrecht. Jedes Bundesland hat eigene Denkmalschutzgesetze. Dies führt dazu, dass es teilweise erhebliche grundlegende Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern gibt. Diese Unterschiede betreffen sowohl die inhaltlichen Anforderungen des Denkmalschutzes als auch die verschiedenen Abläufe und Verfahren. Trotz der länderspezifischen Regelungen gibt es jedoch gemeinsame Grundsätze und Anforderungen.
Prüfung des Denkmalschutzes vor Baubeginn.
Denkmalschutzrechtliche Einschränkungen spielen insbesondere bei bestehenden Gebäuden eine wesentliche Rolle. Zu Beginn der baulichen Planungsphase herrscht häufig Unsicherheit darüber, ob das betreffende Bauobjekt den Status eines Denkmals aufweist und ob die geplanten Baumaßnahmen mit möglichen denkmalschutzrechtlichen Vorschriften abgestimmt werden müssen. Daher ist eine gründliche Prüfung im Vorfeld unerlässlich. Ein schwerwiegender Fehler ist es, wenn sich der Bauherr oder der beratende Architekt auf einen angenommenen „Bestandsschutz“ verlässt. Dies birgt das Risiko, dass kostenintensive Planungen oder sogar Bauarbeiten in Gang gesetzt werden, deren Unzulässigkeit erst während der Umsetzung erkannt wird. Daher liegt der Fokus der Überprüfung darauf, den Einfluss denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen bereits vor Beginn der Planung zu ermitteln.
Sie planen ein Bauprojekt oder haben Konflikte mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde? Ich unterstütze Sie bei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen.
Was gilt als Denkmal?
Nicht nur Gebäude, die als Baudenkmäler gelten, können als sachliche Anknüpfungspunkte für die Denkmaleigenschaft herangezogen werden, sondern auch bewegliche Objekte wie Einrichtungsgegenstände oder Kunstwerke. Zusätzlich spielen insbesondere bei Bauvorhaben oft die sogenannten Bodendenkmäler eine wesentliche Rolle. Diese umfassen bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, die sich im Boden befinden oder befanden. Hierbei treten in der Praxis vor allem Überreste historisch bedeutsamer Siedlungen als unerwünschte „bauliche Hemmnisse“ auf, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden darf.
Baudenkmäler sind daher bauliche Anlagen oder deren Bestandteile, die im Sinne des Denkmalschutzes als erhaltenswert eingestuft werden. Damit denkmalschutzrechtliche Bestimmungen greifen, muss im jeweiligen Einzelfall ein bestimmter Denkmalwert festgestellt werden. Hierbei können künstlerische, wissenschaftliche, historische oder städtebauliche Gründe als Kriterien herangezogen werden.
Neben den oben genannten denkmalrechtlichen Gründen ist als weitere Voraussetzung für das Eingreifen der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen die Feststellung eines sogenannten „öffentlichen Erhaltungsinteresses“ in Bezug auf das betreffende Bauwerk erforderlich. Dieses Interesse muss stets zusätzlich zu den denkmalrechtlichen Gründen vorliegen. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse ist dann gegeben, wenn die Bedeutung eines Objekts im Bewusstsein der Allgemeinheit oder eines breiten Kreises von Sachverständigen verankert ist.
Ein Indiz für ein solches Interesse kann beispielsweise die Seltenheit eines Gebäudes sein. Diese allein reicht jedoch nicht als entscheidendes Kriterium aus. Ein schlechter Erhaltungszustand kann unter Umständen die Eigenschaft als Denkmal aufheben, insbesondere dann, wenn eine Sanierung nur mit erheblichem Verlust der vorhandenen Bausubstanz möglich ist.
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Die bedeutendste rechtliche Konsequenz der Unterschutzstellung eines Objekts liegt in den damit verbundenen Genehmigungspflichten für bauliche Maßnahmen. Sobald ein Objekt dem Denkmalschutz unterliegt, muss jede bauliche Veränderung grundsätzlich durch die zuständige Denkmalschutzbehörde genehmigt oder in Abstimmung mit ihr erfolgen. Diese Baumaßnahmen reichen vom vollständigen oder teilweisen Abriss eines Kulturdenkmals über bauliche Veränderungen bis hin zu reinen Instandhaltungsarbeiten. Auch bei der Erneuerung einzelner Teile eines Baudenkmals sind die Anforderungen des Denkmalschutzes einzuhalten, selbst wenn die zu ersetzenden Elemente zuvor nicht denkmalkonform waren.