Leistungen.

Widerspruch des Bauherrn gegen die Versagung einer Baugenehmigung
Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung
Widerspruch des Bauherrn gegen die Versagung eines Bauvorbescheids
Verpflichtungsklage des Bauherrn zur Erteilung einer Teilbaugenehmigung
Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung einer unbeschränkten Baugenehmigung ohne eine als Nebenbestimmung beigefügte Bedingung
Anfechtungsklage des Bauherrn, dessen Baugenehmigung nach Nachbarwiderspruch von der Widerspruchsbehörde aufgehoben wurde
Widerspruch gegen eine Baueinstellungsanordnung
Widerspruch gegen eine Baubeseitigungsanordnung
Widerspruch gegen eine Nutzungsuntersagung
Anfechtungsklage gegen eine Nutzungsuntersagung
Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung
Einstweiliger Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Anordnungen

Bauordnungsrecht.

Das Bauordnungsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Es ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt und befasst sich mit den sicherheitsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen sowie mit dem bauaufsichtlichen Verfahren.

Bauordnungsrecht – Wie darf gebaut werden?


Zweck.

Das Bauordnungsrecht enthält Vorschriften zur Errichtung, Änderung, Nutzung und zum Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden.

Der Fokus liegt dabei auf dem einzelnen Bauwerk mit seinen Eigenschaften (z.B. Benutzbarkeit) sowie seine Beziehung zur unmittelbaren Nachbarschaft.

Zentrale Funktion des Bauordnungsrechts ist die Gefahrenabwehr. Zudem soll es Verunstaltungen vorbeugen und Missstände bei der Benutzung der Gebäude verhindern.


Bauaufsichtliche Befugnisse.

Der Bauaufsichtsbehörde stehen verschiedene Befugnisnormen zur Verfügung, um baurechtlichen Missständen entgegenzutreten. Dazu gehören insbesondere:

  • Baueinstellungsanordnung,
  • Baubeseitigungsanordnung,
  • Nutzungsuntersagungsanordnung und
  • Duldungsanordnung gegen den Zustandsstörer.


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