Bauplanungsrecht.
Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei Thalwitzer im Bauplanungsrecht.
Leistungen.
Einwendungen gegen einen Flächennutzungsplan im Planaufstellungsverfahren |
Einwendungen gegen einen Bebauungsplan im Planaufstellungsverfahren |
Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan |
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan |
Normenkontrollklage gegen einen Flächennutzungsplan |
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung |
Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung |
Bauplanungsrecht.
Das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt ist, befasst sich mit der Zulässigkeit der Nutzung von Grund und Boden, §§ 29 ff. BauGB.
Bauplanungsrecht – Wo darf gebaut werden?
Bauleitplanung.
Vorbereitung und Leitung der Grundstücksnutzung sollen durch die Bauleitplanung erfolgen. Die Bauleitplanung stellt das zentrale Lenkinstrument der städtebaulichen Entwicklung dar.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Bauleitpläne.
Unter dem Oberbegriff der Bauleitpläne werden der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zusammengefasst.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan dient als Vorstufe zum Bebauungsplan. In ihm wird die grundlegende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt, basierend auf der geplanten städtebaulichen Entwicklung und den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde. Er gibt eine grobe Übersicht über die Nutzung aller Flächen einer Gemeinde, z.B. als Wohn-, Gewerbe- oder Grünflächen. Der Flächennutzungsplan hat keine direkte Rechtswirkung für Bürger, ist jedoch die Grundlage für Bebauungspläne.
Bebauungsplan
Auf der Grundlage des Flächennutzungsplans trifft dann der Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen für die Bebauung. Im Unterschied zum Flächennutzungsplan umfasst er in der Regel nur bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets. Der Bebauungsplan legt detailliert fest, wie einzelne Grundstücke bebaut und genutzt werden dürfen. Er hat unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und ist für die Erteilung von Baugenehmigungen maßgeblich.
Planungsrechtliche Zulässigkeit.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich in Deutschland nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und wird vor allem durch die Vorschriften der §§ 29–38 BauGB geregelt. Diese Zulässigkeit hängt davon ab, in welchem Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll (Bebauungsplangebiete, Innenbereich oder Außenbereich).
Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)
Ein Vorhaben ist nach § 30 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält zumindest Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Bei einem einfachen Bebauungsplan, der nicht alle diese Anforderungen erfüllt, wird die Zulässigkeit nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
Zulässigkeit im Innenbereich (§ 34 BauGB)
Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es darf die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigen und die Erschließung muss gesichert sein.
Zulässigkeit im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, um Natur- und Landschaftsschutz sowie landwirtschaftliche Nutzung zu sichern. Vorhaben sind hier nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn sie einem privilegierten Zweck dienen, etwa der Landwirtschaft, der Energieerzeugung (z. B. Windkraftanlagen) oder öffentlichen Belangen wie Infrastrukturmaßnahmen. Andere Vorhaben können zulässig sein, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
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